FAQ zum Urheberrecht
Die wichtigsten Beispiele schutzfähiger Werke werden im Gesetz genannt: Sprachwerke wie Schriftwerke (zum Beispiel Beiträge in Zeitschriften); Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste und der Baukunst (zum Beispiel Architektur); Lichtbildwerke (Fotografien); Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen. Mit der technischen Entwicklung bilden sich durchaus auch neue Werkformen heraus. So können beispielsweise Web-Sites im Internet, die eine gewisse gestalterische Höhe erreichen, als Datenbankwerke urheberrechtlichen Schutz genießen.
Nicht jede gestalterische Leistung aus den oben genannten Bereichen unterfällt dem Urheberrechtsschutz. Erforderlich ist zunächst, dass es sich um eine geistige Schöpfung handelt, in der persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck gelangen. Arbeitsergebnisse, die auf rein handwerklichen Fähigkeiten basieren (etwa Fotografien ohne künstlerischen Aussagegehalt) fallen aus diesem Bereich heraus.
Zudem ist zu beachten, dass das Urheberrecht den Schutz von Gestaltungen, nicht hingegen den Schutz von Ideen bezweckt. Solange das Werk noch nicht nach außen wahrnehmbar ist, sondern lediglich in der Vorstellung des Schaffenden existiert, können Urheberrechte deshalb nicht zum Tragen kommen. Allerdings ist das Werk nicht nur in der Form geschützt, in der es, wenn überhaupt, der Öffentlichkeit präsentiert wird. Auch Entwürfe, niedergelegte Beschreibungen von Gestaltungsplänen oder ähnliches können den Anforderungen an ein schutzfähiges Werk entsprechen.
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werks, unabhängig davon, ob dieses schon veröffentlicht ist oder ob es überhaupt veröffentlicht werden soll. Ein Manuskript, das sich noch beim Autor unter Verschluss befindet, ist deshalb ebenso geschützt wie ein Gemälde, das in einem Museum ausgestellt wird. Anders als beispielsweise Patente oder Marken muss das Urheberrecht nicht angemeldet werden.
Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit der Schaffung des Werkes, ohne dass eine besondere Kennzeichnung erforderlich wäre. Der Copyright-Vermerk kann jedoch nach außen dokumentieren, dass der Urheber bereit ist, seine Rechte zu verteidigen. Damit wird dem Einwand entgegengewirkt, man habe vom Urheberrecht "nichts gewusst". Vor diesem Hintergrund kann eine Verwendung eines Vermerks aus taktischen Gründen sachgerecht erscheinen.
Urheber ist nach der gesetzlichen Definition der Schöpfer eines Werks. Das Urheberrecht kann also nur für denjenigen entstehen, der an der Werkproduktion selbst real und unmittelbar teilgenommen hat. Es kann nicht vertraglich vereinbart werden, dass jemand als Urheber anzusehen sein soll, der zur Schaffung keinen unmittelbaren praktischen Beitrag geleistet hat. Erstellen mehrere Personen gemeinsam ein einheitliches Werk, so spricht man von Miturheberschaft. Das Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinsam zu, das heißt sie müssen einstimmig über die Veröffentlichung/Verwertung des Werkes entscheiden.
Da Urheberrechte nicht zentral anzumelden sind, entstehen Schwierigkeiten immer dann, wenn ein Werk genutzt werden soll, dessen Urheber man nicht kennt. Erste Ansprechpartner können in diesen Fällen die sogenannten Verwertungsgesellschaften sein, welche für eine Vielzahl von Urhebern deren Rechte kollektiv wahrnehmen und Nutzungen gestatten (vergleiche den letzten Absatz). Allerdings besteht für Urheber keine Pflicht, sich durch eine Verwertungsgesellschaft repräsentieren zu lassen, so dass gegebenenfalls alternative Wege gefunden werden müssen, um Kontakte herzustellen.
Die Befugnisse des Urhebers sind in verschiedene Ausprägungen zu gliedern: Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (ein Dritter darf nicht vorgeben, selbst Urheber zu sein); Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (der Urheber kann bestimmen, ob das Werk unter seinem Namen, anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht wird); Veröffentlichungsrecht; Recht auf Untersagung von Entstellungen des Werks (etwa durch Verfälschung); Vervielfältigungsrecht; Verbreitungsrecht (der Urheber kann entscheiden, ob das Original beziehungsweise Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht werden); Ausstellungs-, Vortrags- und Aufführungsrecht; Senderecht; Recht, Einwilligungen zu Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Werkes zu erteilen.
Wird eines der genannten Rechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so kann der Urheber Schadensersatz beziehungsweise Herausgabe des erzielten Gewinnes verlangen. Fahrlässigkeit ist schon dann gegeben, wenn man damit rechnen musste, dass das betreffende Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Grundsätzlich gilt hier: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts schützt vor Nachteilen nicht. Eine Fahrlässigkeit ist nur dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Urheber sein Werk zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat.
Ein Grundanliegen des Urheberrechts ist es, den Kreativen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. Deshalb hat der Gesetzgeber die sogenannten gesetzlichen Vergütungsrechte eingeführt, die dem Urheber in bestimmten Konstellationen auch ohne Vertrag, gleichsam "automatisch", einen Vergütungsanspruch geben. So sind etwa die Hersteller von Vervielfältigungsgeräten (zum Beispiel Fotokopierern) und Bild- /Tonträgern zu angemessenen Zahlungen an den Urheber verpflichtet. Ihre Produkte ermöglichen nämlich die Werknutzung in einem Umfang, der letztlich für den einzelnen Kreativen nicht mehr kontrollierbar ist. Als weiteres Beispiel ist die sogenannte Ausleih-Tantieme zu nennen:
Hat der Urheber einem Hersteller von Bild- und Tonträgern das Recht zur deren Vermietung eingeräumt, so kann der Urheber vom Vermieter gleichwohl eine Vergütung verlangen. Zudem steht dem Urheber ein Entgelt zu, wenn Originale oder Vervielfältigungen seiner Werke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (zum Beispiel Bibliothek) auf nicht kommerzieller Basis verliehen werden. Soweit gesetzliche Vergütungsansprüche eingreifen, kann der einzelne Urheber sie nicht selbst geltend machen. Er muss vielmehr eine Verwertungsgesellschaft (vergleiche den letzten Absatz) einschalten, welche die erzielten Einnahmen nach einem festgelegten Verteilungsplan ausschüttet.
Im Rahmen der kommerziellen Verwertung schöpferischer Werke schließt der Urheber häufig Werknutzungsverträge ab, die einem anderen das Recht geben, das Werk gegen Zahlung eines Entgelts in einer bestimmten Weise zu verwenden. Wichtig ist dabei die genaue Bezeichnung des eingeräumten Nutzungsrechtes, ebenso wie die Festlegung seines räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfangs. Einerseits kann pauschal das Recht eingeräumt werden, das Werk "auf alle bekannten Arten" zu nutzen. Andererseits kann auch eine konkrete Nutzungsform, etwa die Präsentation eines Bildes in Ausstellungen, gestattet werden. Die Nutzungsdauer kann den vollen Zeitraum des Urheberrechts, das heißt 70 Jahre (siehe unten) umfassen. Das Urheberrecht als Ganzes kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, sondern verbleibt zwingend beim Schaffenden beziehungsweise bei den Erben. Eine vertragliche Regelung, wonach "alle urheberrechtlichen Befugnisse auf einen anderen übergehen" sollen, wäre deshalb wegen Verstoßes gegen das Gesetz unwirksam. Zulässig ist lediglich wie dargelegt - die Einräumung von Nutzungsrechten, also von Rechten, das Werk auf einzelne oder alle bekannten Arten zu verwenden.
Das Urheberrecht nennt einige Fälle der sogenannten freien Werknutzung. In diesen Konstellationen darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ausnahmsweise ohne Genehmigung und ohne Zahlung einer Vergütung genutzt werden. So dürfen beispielsweise zum privaten und eigenen Gebrauch Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt werden. Darüber hinaus besteht ein sogenanntes Zitatrecht, welches es gestattet, unter Nennung der Quelle angemessene Teile eines Werkes in wissenschaftlichen Arbeiten zu verwenden. Weitere Ausprägungen der freien Werknutzung gibt es etwa im Bereich der Rechtspflege und des Sendebetriebs sowie zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Von der freien Werknutzung ausgenommen ist regelmäßig die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem rein kommerziellen Kontext.
Die Tatsache, dass Texte oder Bilder bereits veröffentlicht sind, lässt nicht den Schluss zu, dass urheberrechtliche Ansprüche nicht mehr bestehen. Grundsätzlich muss jede einzelne Nutzung vom Urheber vertraglich autorisiert sein. Vor diesem Hintergrund ist es zum Beispiel nicht ohne weiteres zulässig, Bilder aus dem Internet herunterzuladen, um sie über den privaten Gebrauch hinaus zu verwenden. Unbedenklich ist die Nutzung eines Werkes nur dann, wenn seit dem Tode des Urhebers mindestens siebzig Jahre vergangen sind (vergleiche den folgenden Absatz).
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, das heißt es besteht von der Schaffung des Werkes an während der ganzen Lebensdauer des Schaffenden und 70 Jahre nach seinem Tod. Mit dem Tode des Urhebers geht das entsprechende Recht auf die Erben über. Steht das Urheberrecht mehreren Personen gemeinsam zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Bei anonymen Werken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung.
Die sogenannten Leistungsschutzrechte sichern unter anderem die rechtliche Stellung der ausübenden Künstler, also derjenigen, die ein Werk nicht erstellen, sondern vortragen oder aufführen. Wird eine Darbietung auf Bild-/Tonträger aufgenommen oder über Funk gesendet, so darf sie aufgrund der gesetzlichen Leistungsschutzrechte nur mit Einwilligung des Künstlers weiter genutzt werden. Ein ähnliches Recht steht dem Hersteller von Tonträgern zu, denn die konkreten Aufzeichnungen dürfen nur mit seiner Genehmigung vervielfältigt und verbreitet werden. Leistungsschutzrechte bestehen darüber hinaus für Sendeunternehmen, Filmhersteller und Lichtbildner.
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken hat heutzutage ein solches Ausmaß angenommen, dass der einzelne Urheber die tatsächliche Nutzung kaum noch selbst kontrollieren kann. Hier setzen die Verwertungsgesellschaften an, die den Urhebern auf der Grundlage sogenannter Berechtigungsverträge eine kollektive Wahrnehmung der betroffenen Rechte anbieten. Zu den Schwerpunkten dieser Rechtswahrnehmung gehören typischerweise die Vergabe von Nutzungsrechten sowie die Einziehung der entsprechenden Vergütungen für die Urheber. Verwertungsgesellschaften unterliegen der staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München, welches seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt trifft.
Maximilian Siegl
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